Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 in Berlin erneute Reformen der Sozialgesetze (SGB II und III) beschlossen. »Ausdrückliches Ziel« des Gesetzentwurfes ist laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die »Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung«. So soll gering qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Langzeitarbeitslosen der Zugang zu einer abschlussbezogenen Weiterbildung erleichtert werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuregelungen:
Weiterlesen...Zunächst für alle, die es noch nicht wissen: Der nächste Deutsche Weiterbildungstag ist am 29. September 2016! An diesem Tag – Achtung: in diesem Jahr ein Donnerstag – finden wieder in ganz Deutschland viele Hundert Aktionen und Veranstaltungen statt. Gemeinsam wollen wir auf die Bedeutung des Lebenslangen Lernens hinweisen, Neugier und Lust auf Weiterbildung wecken, die Politik über die Herausforderungen der Arbeit informieren und konkrete Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote öffentlich vorstellen.
Jede und jeder kann mitmachen - auch Sie ...
Die Komplexität der Aufgaben steigt, Planbarkeit wird immer schwieriger und es fehlt an fähigen Mitarbeitern - dies waren gemäß einer jährlichen Umfrage des Galileo . Institut für Human Excellence Köln die größten Führungsherausforderungen 2015. Die Verunsicherung ist groß, das Bedürfnis nach Klarheit wächst. Die große Mehrheit der Führungskräfte setzt bei der Lösung der Führungsherausforderungen auf eigene Weiterentwicklung.
Weiterlesen...Zehntausende Studierende gehen jedes Jahr in Deutschland vorzeitig von der Hochschule ab. Viele fragen sich: Was jetzt? Die gute Nachricht: Es gibt viele Alternativen zum Studium. Und: Aussteiger sind auf dem Arbeitsmarkt durchaus gefragt. Die Stiftung Warentest erklärt auf ihrer Website www.test.de, welche beruflichen Möglichkeiten Studienabbrecher haben, wie die Bildungspolitik den Einstieg ins Berufsleben fördert, wo es Hilfe gibt und warum Beratung unverzichtbar ist – vor und nach dem Ausstieg.
In einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.4.2015 (B 5 RE 23/14 R) wird das Thema Rentenversicherungspflicht für eine Beratertätigkeit behandelt. Das Gericht stellt fest: "Beratertätigkeiten unterscheiden sich rechtlich wesentlich von der Tätigkeit als Lehrer und sind deshalb von der Versicherungspflicht nicht erfasst."
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2013 aufgehoben, soweit die Bescheide der Beklagten und die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht betroffen sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Die Beteiligten stritten im Wesentlichen über die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Lehrer.
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