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Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs 

Edit Frater

Die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet freie Trainer, Dozenten und Coachs in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Geschieht dies zum Wohl oder zum Schaden der Betroffenen?

Der Gesetzestext: „Bestimmte Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig.

Hierzu gehören u. a.:

  • selbstständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, …
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.“

Denn in  Zusammenhang mit dem Thema gibt es eine Reihe von kursierenden Gerüchten, die von Kollegen, aber auch gern von Steuerberatern in die Welt gesetzt werden und letztlich nur die Unklarheiten vergrößern.

Licht in dieses Dunkel zu bringen ist schwierig, zumal sich die Auslegung des kurz gefassten Gesetzes seitens der DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund) ständig verändert und die Sachbearbeiter recht unterschiedlich verhalten.

Es zeichnet sich allerdings deutlich die Entwicklung ab, dass die gesetzliche Rentenversicherung immer häufiger prüft ob eine Rentenversicherungspflicht vorliegt.

In diesem Artikel möchte ich auf die wichtigsten Grundregeln in Zusammenhang mit der Rentenversicherungspflicht für Trainer erläuternd eingehen.

Welche Trainer sind von der Rentenversicherung betroffen?

Trainer werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) als selbstständige Lehrer eingestuft.

Unter einer lehrenden Tätigkeit versteht die DRV das Vermitteln von Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt, hierzu gehören Gruppen- und Einzelunterricht in den verschiedensten Bereichen.

Eindeutig betroffen sind alle Dozenten, Sprachtrainer, Seminarleiter und Trainer. Hier ist es unergiebig mit der DRV darüber diskutieren zu wollen, dass die Trainings individuell auf die Bedürfnisse einzelner Firmen zugeschnitten wurden. Hier zählt nur die Tatsache, dass Wissen und Fertigkeiten vermittelt werden.

In der Literatur der DRV werden inzwischen Tätigkeiten wie Coaching, Moderation und
Supervision ebenfalls als lehrende Tätigkeiten eingestuft.

„Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung werden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation und Supervision umschrieben.“

Quelle: Selbstständige in der Rentenversicherung; Hrsg.: Deutsche Rentenversicherung Bund 2006, Buch, 578 Seiten!

Diese Quelle dient den Sachbearbeitern der DRV als Argumentationshilfe. Betroffene Coachs haben für diese Einstufung sicher kein Verständnis, dafür aber die DRV eine Erklärung.

 „Nach einer Definition ist Coaching die individuelle Beratung von einzelnen Personen oder Gruppen in auf die Arbeitswelt bezogenen, fachlich-sachlichen und/oder psychologisch-soziodynamischen Fragen bzw. Problemen.“

Nach einer anderen Umschreibung des Begriffs handelt es sich um eine Kombination aus
individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training bzw. um einen personenzentrierten Beratungs- und Betreuungsprozess, der unterschiedliche Bedarfsgrundlagen des Coachingnehmers umfassen kann, zeitlich begrenzt ist und als „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu verstehen ist (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2006, AZ: L12R2242/05).

[…] Somit unterliegen Sie als Lehrer der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SBG VI.“

Quelle:  Zitat der DRV aus einem aktuellen Widerspruchsbescheid vom Mai 2010.

Der Betroffene hatte als Tätigkeitsbeschreibung „Einzelcoaching zur Erfolgssteigerung von Außendienstmitarbeitern“ angegeben.

Mischtätigkeiten

Viele Kollegen treten am Markt auf mit den Tätigkeitsfeldern „Training – Beratung – Coaching“. Auch hierzu hat die DRV eine Meinung, wenn auch keine Eindeutige:

„Bei Personen, die sowohl lehrend, als auch anderweitig tätig sind, ist zu prüfen, welcher Aufgabenbereich der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, sofern diese Tätigkeiten in einem organisatorischen Zusammenhang stehen. Nur wenn die lehrende Tätigkeit den Schwerpunkt bildet, liegt Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer vor.“

Quelle: Selbstständige in der Rentenversicherung; Hrsg.: Deutsche Rentenversicherung Bund 2006

Hier wird nicht festgelegt, was „überwiegend“ bedeutet. In der Praxis wir davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus Berufstätigkeit mehr als 60 % der Gesamteinnahmen betragen sollten.

Nicht klar ist allerdings, ob sich diese Regel auf einzelne Projekte oder die Jahresübersicht bezieht.

Macht die lehrende Tätigkeit zum Beispiel nur 25% der Gesamttätigkeit aus und liegt der Gewinn hieraus über der Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2013 EUR 5.400,00 pro Jahr, vorher EUR 4.800,00), so sind auf diesen Betrag Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Auf die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten, zum Beispiel Übersetzungsarbeiten, sind keine Beiträge zu zahlen.

Wer bzw. welche Tätigkeiten sind nicht von der Rentenversicherungspflicht betroffen?

1. Berater / Beratung, wie z.B. Consulting, Unternehmensberatung, Karriereberatung, Berufsberatung, Lebensberatung usw.

Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht versteht unter Beratung die Unterbreitung konkret ausgearbeiteter und aufbereiteter Lösungsvorschläge bzw. Entscheidungsvorschläge.

2. Alle sonstigen nicht lehrenden Tätigkeiten wie z.B. Analyse, Konzeption, Präsentation, Vortrag, Diagnostik und  Autorentätigkeit.

3. Lehrende Tätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze im Haupt- oder Nebenberuf.

4. Nebenberufliche Trainertätigkeiten, wenn sie maximal 50 Tage pro Jahr ausgeübt werden, hierzu zählen auch Vor- und Nachbereitung. Dies gilt z.B. für einen Arzt, der nebenbei doziert. Es gilt nicht für Trainer die halbtags fest angestellte Trainer und ansonsten freiberuflich tätig sind.

5. Alle, die einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten oder zwei Minijobber beschäftigen und das gezahlte Bruttogehalt für alle Angestellten zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

In Zusammenhang mit diesem Thema gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Fragen, die den Rahmen eines Artikels bei Weitem sprengen würden.

Weitere Informationen

Mitglieder der TRAINERversorgung e.V. haben die Möglichkeit, kostenfrei an den Webinaren zum Thema „Gesetzliche Renten- und Sozialversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs?“ teilzunehmen.

Im Webinar werden weitere Fragen beantwortet, wie:

•    Gibt es noch die Möglichkeit sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen?
•    Wie hoch sind die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung?
•    Wer bestimmt, welche Form der Beitragszahlung ich wähle?
•    Wie hoch können Beitragsnachforderungen sein?
•    Wie verhalte ich mich als Existenzgründer/in?
•    Wie verhalte ich mich, wenn ich von der DRV angeschrieben oder geprüft werde?
•    Welche Auskunftspflichten habe ich?
•    Wie stelle ich einen Angestellten ein? Dürfen auch Familienangehörige angestellt
     werden?
Dauer: Jeweils ca. 60 Minuten, die Termine finden Sie unter www.trainerversorgung.de/termine

Zur Autorin

Edit Frater: 1. Vorsitzende TRAINERversorgung e.V., Expertin für betriebliche Altersvorsorge (DMA), Trainerin und Beraterin, Leiterin der Fachkommission Altersvorsorge im DVWO (Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.V.), Leiterin Trainertreffen Köln

www.trainerversorgung.de

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