Edit Frater-foto 2016 Edit Frater, Leiterin der DVWO-Fachkommission Altersvorsorge

Gesetzliche Krankenkassen berechnen den Beitrag bei Angestellten ausschließlich bezogen auf deren Bruttoeinkommen aus der angestellten Tätigkeit. Dabei gibt es eine Unter- und eine Obergrenze. Einkünfte bis zu 450,00 Euro monatlich sind sozialabgabenfrei. Auf Beträge oberhalb eines monatlichen Bruttoeinkommens von 4.350,00 Euro werden keine Krankenkassenbeiträge mehr fällig. Wer als Angestellter ein geringes Einkommen hat, zum Beispiel 1.000,00 Euro monatlich, der zahlt seinen Beitrag auch nur auf diesen Betrag, wobei der Arbeitgeber sich auch noch daran beteiligt. Selbständigen hingegen wird unterstellt, dass Sie monatlich einen Gewinn von mindestens 2.231,25 Euro erwirtschaften. Ausgehend von 18,0% Beitragssatz (Kranken- und Pflegeversicherung, Zusatzbeitrag) zahlt ein Selbständiger also mindestens rund 400,00 Euro und höchstens rund 780,00 Euro monatlich für seine Krankenversicherung. Für Selbständige mit lukrativen Tagessätzen ist diese Regelung vielleicht einfach nur ärgerlich. Für Selbständige in der Weiterbildung, die für geringe Stundensätze arbeiten oder gerade erst in der Existenzgründungsphase sind, stellt das aber ein großes Problem dar. 

Dr. Andreas Lutz, 1. Vorsitzender des VGSD e.V. (Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V.), hat eine Petition zum Thema Krankenversicherung für Selbständige initiiert. Ziel ist es, die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Selbständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuheben.

Der DVWO befürwortet diesen Vorstoß Richtung gerechter Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Gleichbehandlung von Angestellten und Selbständigen.

Lediglich den Abzug von fiktiven Sozialversicherungskosten die durch den Arbeitgeber finanziert werden, bei der Beitragsberechnung berücksichtigen zu wollen, halten wir für nicht eindeutig nachvollziehbar.

Unsere Aufforderung: Unterstützen Sie die Petition mit Ihrer Stimme. Die erfolgreiche Umsetzung der Ziele würde für viele Selbständige in Training, Beratung und Coaching mehr Planungssicherheit und letztlich mehr Nettoeinkommen bedeuten.

Aktuelle Situation

Gesetzliche Krankenkassen berechnen den Beitrag bei Angestellten ausschließlich bezogen auf deren Bruttoeinkommen aus der angestellten Tätigkeit.


Dabei gibt es eine Unter- und eine Obergrenze.

Einkünfte bis zu 450,00 Euro monatlich sind sozialabgabenfrei. Auf Beträge oberhalb eines monatlichen Bruttoeinkommens von 4.350,00 Euro werden keine Krankenkassenbeiträge mehr fällig.

Wer als Angestellter ein geringes Einkommen hat, zum Beispiel 1.000,00 Euro monatlich, der zahlt seinen Beitrag auch nur auf diesen Betrag, wobei der Arbeitgeber sich auch noch daran beteiligt. Selbständigen hingegen wird unterstellt, dass Sie monatlich einen Gewinn von mindestens 2.231,25 Euro erwirtschaften.

Ausgehend von 18,0% Beitragssatz (Kranken- und Pflegeversicherung, Zusatzbeitrag) zahlt ein Selbständiger also mindestens rund 400,00 Euro und höchstens rund 780,00 Euro monatlich für seine Krankenversicherung.

Die Initiative des VGSD

Dr. Andreas Lutz, 1. Vorsitzender des VGSD e.V. (Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V.), hat eine Petition zum Thema Krankenversicherung für Selbständige initiiert.

Ziel ist es, die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Selbständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuheben.

 
Die Forderungen des VGSD im Einzelnen:

DVWO-Empfehlung

1. Die Bezugsgröße für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung muss auch für Selbstständige auf 450 Euro/Monat gesenkt werden.

 smiley 1635449 640

2. Die Bemessungsgrundlage muss vereinheitlicht werden. Es ist nicht einzusehen, dass Selbstständige zum Beispiel auf Mieteinnahmen Beiträge bezahlen, andere Erwerbstätige nicht.

smiley 1635449 640

3. Bei der Beitragsbemessung muss der Betrag, der dem Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung entspricht, ausgeklammert bleiben – wie bei Angestellten auch.

smiley 1635450 640

4. Die – u.U. um Jahre verzögerte – nachträgliche endgültige Festsetzung der Beiträge darf erst dann beginnen, wenn die Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten bei der Beitragsberechnung gesichert ist.

smiley 1635449 640

Bedeutung für selbständige Weiterbildner/innen in Training, Beratung

Für Selbständige mit lukrativen Tagessätzen ist diese Regelung vielleicht einfach nur ärgerlich.

Für Selbständige in der Weiterbildung, die für geringe Stundensätze arbeiten oder gerade erst in der Existenzgründungsphase sind, stellt das aber ein großes Problem dar.

Die Situation lässt sich am besten durch Fallbeispiele veranschaulichen.

Fall 1: Petra, verheiratet und Mutter von zwei Kindern

Bevor sie ihre Kinder bekam, war Petra Vollzeit angestellt. Für ihre Kinder ist sie ein paar Jahre zu Hause geblieben und macht sich nun als Dozentin selbständig.


Ihr Mann ist angestellt und gesetzlich krankenversichert. Aktuell sind Petra und die Kinder über ihn in der Familienversicherung mitversichert.

Bis zu einem monatlichen Gewinn in Höhe von 425,00 Euro darf sie in der Familienversicherung bleiben. Überschreitet sie diesen Betrag, so muss sie einen eigenen Beitrag bezahlen.

Nehmen wir an, sie würde nach Abzug ihrer Betriebsausgaben 1.000,00 Euro monatlich erzielen.

Von diesem Betrag müsste sie theoretisch rund 400,00 Euro an die Krankenkasse und 187,00 Euro an die Rentenkasse abführen.

Als Existenzgründerin hat sie die Möglichkeit sich als nebenberuflich einstufen zu lassen und kann somit einen ermäßigten Beitrag in Höhe von rund 268,00 Euro monatlich beantragen.

Dies ist wiederum an verschiedene Bedingungen betreffend ihres (für die Ermäßigung möglichst nicht vorhandenen) Vermögens geknüpft.

  Selbständige

Angestellte*

Gewinn / Bruttoeinkommen

1.000,00

833,00

Rentenversicherung

187,00

77,89

Krankenversicherung

400,00

74,97

Einkommen vor Steuern

413,00

680,14

* Der Arbeitgeber zahlt inklusive der Sozialgaben, die er für Angestellte abführt, pro Monat insgesamt 1.000,00 Euro.

Petra hat als Selbständige im Vergleich zu einer Angestellten also 40 Prozent weniger Gehalt vor Steuern.

Diese Regelung erschwert Hausfrauen und Hausmännern eindeutig den Start in die Selbständigkeit.

Fall 2: Bruno, verheiratet, (noch) angestellt, gesetzlich krankenversichert

Bruno ist angestellt tätig und verfügt über ein Jahres Gehalt von 48.000,00 Euro. Diesen Job möchte er aufgeben zugunsten seines Traumes von der Selbständigkeit als Trainer.

Zunächst will er eine kostspielige Ausbildung zum Businesstrainer und Coach machen.

Ein Gewinn ist im ersten Jahr also nicht zu erwarten.

Probleme sieht er dennoch nicht. Bruno nimmt an, dass er den vergünstigten Satz als Existenzgründer zahlen darf.

Leider irrt er sich. Da seine Frau (selbständig) privat versichert ist, bleibt ihm der Zugang zu Vergünstigungen verwehrt.

(Nachzulesen in den Beitragsbemessungsgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes.)

Er muss von Anfang an rund 400,00 Euro Krankenkassenbeitrag leisten.

Wäre er ein lediger, alleinstehender, weitestgehend mittelloser Mann, so würde sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung an der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage orientieren und sein Beitrag läge bei rund 179,00 Euro.

Um den vergünstigten Beitrag zu erhalten dürfen Selbständige außerdem kein Vermögen über 11.900,00 Euro ihr Eigen nennen, keine positiven Einkünfte aus Kapitalerträgen und weder positive noch negative Einkünfte aus Immobilien erzielen.

Fall 3: Petra und Bruno sind erfolgreich

Petra und Bruno erreichen nach einigen Jahren ihre selbst gesteckten Ziele. Wie sieht die Situation jetzt aus?

  Selbständige

Angestellte

Gewinn / Bruttoeinkommen

2.000,00

1.666,00*

Rentenversicherung

374,00

155,77

Krankenversicherung

400,00

149,94

Einkommen vor Steuern

1.226,00

1.360,29

* Der Arbeitgeber zahlt inklusive der Sozialgaben, die er für Angestellte abführt, pro Monat insgesamt 2.000,00 Euro.

  Selbständige

Angestellte

Gewinn / Bruttoeinkommen

4.000,00

3.333,00*

Rentenversicherung

556,32

311,64

Krankenversicherung

720,00

299,97

Einkommen vor Steuern

2.723,68

2.721,39

* Der Arbeitgeber zahlt inklusive der Sozialgaben, die er für Angestellte abführt, pro Monat insgesamt 4.000,00 Euro.

Liquiditätsprobleme durch verzögerte Beitragsberechnung

Bei Angestellten werden die Krankenkassenbeiträge monatlich, exakt bezogen auf das aktuelle Bruttoeinkommen, berechnet und abgeführt.

Für Selbständige gelten andere Regeln. Ihre Beiträge werden nach Einreichung des Einkommensteuerbescheides für die Zukunft festgelegt.

Schwankende Einkünfte können dazu führen, dass Selbständige wenig zahlen und viel verdienen und umgekehrt.

Ab 1. Januar 2018 gelten neue Regeln. Die Beiträge werden nur vorläufig berechnet und nach Einreichen des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. So werden Beitragsnachzahlungen und Erstattungen möglich sein.

Problematisch ist die Regelung vor allem wieder für nebenberufliche Selbständige, die in der Existenzgründungsphase familienversichert sind.

Reichen sie ihre Steuererklärung ein und nur eine einzige Ausgabe wird nicht anerkannt, ist die Einkommensgrenze von 425,00 Euro (Voraussetzung für das Recht in der Familienversicherung zu sein) schnell überschritten.

In diesem Fall müssten für ein oder sogar zwei Jahre eigene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von rund 400 Euro monatlich nachentrichtet werden!

Was empfinden wir an diesen Regelungen als ungerecht?

Selbständige zahlen nicht wie Angestellte einen Beitrag bezogen auf das reale Arbeitseinkommen.

Ihnen wird ein Mindesteinkommen“ in unrealistischer Höhe unterstellt.

Die Gleitzonenregelung ist ein Privileg der Angestellten.

Neben den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit werden auch andere Einnahmen, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, zur Beitragsberechnung herangezogen. Das Einkommen von Partnern und Partnerinnen kann zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Bei der Beitragsberechnung werden benachteiligt:

  • Ehepartner/innen von nicht gesetzlich Versicherten
  • Menschen mit Immobilienbesitz und sonstigem Vermögen
  • Existenzgründer, generell Selbständige mit einem monatlichen Gewinn zwischen 450,01 und 2.231,49 Euro.
Fazit: Der DVWO befürwortet diesen Vorstoß Richtung gerechter Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Gleichbehandlung von Angestellten und Selbständigen.

Lediglich den Abzug von fiktiven Sozialversicherungskosten die durch den Arbeitgeber finanziert werden, bei der Beitragsberechnung berücksichtigen zu wollen, halten wir für nicht eindeutig nachvollziehbar.

Unsere Aufforderung: Unterstützen Sie die Petition mit Ihrer Stimme. Die erfolgreiche Umsetzung der Ziele würde für viele Selbständige in Training, Beratung und Coaching mehr Planungssicherheit und letztlich mehr Nettoeinkommen bedeuten.

Und hier geht es zur Petition: https://www.vgsd.de/faire-beitraege/

Gesetzliche Krankenversicherung

Beitragssatz

14,60%

Beitragssatz ermäßigt

14,00%

Zusatzbeitrag (nicht bei allen Kassen gleich)

1,00%

 

Pflegepflichtversicherung

  Beitragssatz

mit Kindern

2,55%

ohne Kinder

2,80%

Köln, den 11.09.2017

Edit Frater-foto 2016

Edit Frater
Leiterin der DVWO-Fachkommission Altersvorsorge

Kontaktdaten auf der DVWO-Website