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Inkasso für Weiterbildner (2)

„Insolvenzanfechtung“ für mich (k)ein Thema?

Knut Rüdiger Kimm

Arbeit geleistet – Honorar bekommen, alles gut? Stellen Sie sich bitte einmal folgende Situation vor: Sie werden zur Durchführung eines Seminars eingeladen. In der Vorbesprechung erfahren Sie, dass es dem Unternehmen nicht gut geht, Aufträge fehlen, die Bonität des Unternehmens ist schlecht. Mit Ihrer Hilfe hofft man, dem Vertrieb neue Impulse zu geben und so das Geschäft wieder „anzukurbeln“. Sie freuen sich auf die Aufgabe und die damit verbundene Herausforderung, Sie bereiten sich intensiv vor. Das Seminar ist ein großer Erfolg. Die Vertriebsmitarbeiter gehen danach noch besser vorbereitet und mit hoher Motivation an ihre Arbeit. Sie bekommen Ihr wohlverdientes Honorar. Alles scheint perfekt. Nach vielen Monaten (vielleicht sogar Jahren) erhalten Sie plötzlich Post vom Insolvenzverwalter Ihres ehemaligen Kunden, in welchem sie aufgefordert werden, das eingegangene Honorar für das damalige Seminar zurückzuzahlen!

Natürlich sind solche Schreiben gut „gespickt“ mit Verweisen auf die Insolvenzordnung, auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und endeten mit hohen Rückzahlungsforderungen, die schon so manches Unternehmen an den Rand des Ruins getrieben
haben.

So etwas haben Sie noch nie erlebt? Gut für Sie und Ihr Unternehmen! – So etwas ist bei Ihnen nicht möglich? Irren Sie sich nicht!

Die Insolvenzordnung – auch ein Thema für Sie!

Tatsache ist, dass durch die kaum noch überschaubare und wenig vorhersehbare Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung (§133 InsO) bis zum April 2017 zuletzt fast alle Gläubiger unter Generalverdacht der Gläubigerbenachteiligung standen.

Das traf insbesondere dann zu, wenn durch Zahlungserleichterungen, Ratenzahlungsabkommen o.ä. man seinem Geschäftspartner auch in zeitweilig schwerer wirtschaftlicher Situation noch zur Seite stand.

Am 16.Februar 2017 wurde durch die Bundesregierung der Gesetzesentwurf zum „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetzt“ verabschiedet.

Dieses Gesetz war das Ergebnis unendlicher Diskussionen und Auseinandersetzungen, auch unter aktiver Mitwirkung des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.).

Seit dem 05.April 2017 ist dieses Gesetz nun geltendes Recht. 

Welche Veränderungen beinhaltet nun dieses Gesetz und – noch wichtiger für jeden Unternehmer – ist damit die Gefahr der Insolvenzanfechtung für mich und mein Unternehmen beseitigt?


Einige der wichtigsten Veränderungen:

  • Reduzierung des Anfechtungszeitzeitraums von 10 auf 4 Jahre.
  • Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Bisher genügte es, wenn zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlung lediglich Insolvenz drohte und der Gläubiger davon wusste.
  • „Umkehr“ der Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Gewährung von Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub bei kongruenter Deckung. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den umfassenden Beweis führen, dass der Gläubiger hiervon Kenntnis hatte.
  • Regelung über Bargeschäfte, d.h. Bargeschäfte sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat. Für Arbeitsentgelte gilt der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften bis zu 3 Monaten.
  • Keine Zinsspirale. Der Rückgewährungsanspruch des Insolvenzverwalters wird nur noch ab Verzugseintritt und nicht mehr beginnend ab Insolvenzeröffnung verzinst. Dies gilt auch für „Altfälle“ vor dem 05. April 2017.

Fakt ist, dass das o.g. Gesetz Probleme im Zusammenhang mit Insolvenz und Insolvenzanfechtung aufgegriffen und einige Rechtsunsicherheiten gemindert hat.

Inwieweit nun die Gerichte dieses Gesetz in der Praxis umsetzen, bleibt abzuwarten.

Ungeachtet dessen ist es im Interesse jedes Unternehmens, alles zu unternehmen, damit ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz eines Kunden keine Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung hat.

Mögliche Rückforderung der geleisteten Zahlungen der letzten „nur“ 4 Jahre – auch dieses Risiko gilt es durch zielgerichtete Maßnahmen, durch vorausschauendes Denken und Handeln zu vermeiden!

Viele Fragen stellen sich im Vorfeld, wie:

  • Welche Schlussfolgerungen für die Arbeit ergeben sich für meine Geschäftsführung, meinen Vertrieb und die Buchhaltung?
  • Sind Ratenzahlungsverträge bzw. Zahlungsaufschübe möglich und was ist unbedingt zu beachten?
  • Was sind „Havariefehler“ bei der Verhinderung von Insolvenzanfechtungen?
  • Gibt es Versicherungen oder andere Maßnahmen zum Schutz vor Insolvenzanfechtungen?
  • Ist es zweckmäßig, sich im Vorfeld über die Bonität des Kunden und seine wirtschaftliche Situation zu informieren?
  • Welche Möglichkeiten und Quellen bieten sich an, wie sicher sind diese und was kosten sie?

Bei der Beantwortung dieser und anderer Fragen hilft Ihnen der IHD als Service-Partner des Trainertreffen Deutschlands und seiner Mitglieder gerne.

IHD – Wir sind immer für Sie da! Es geht um Ihr Geld!

 

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Knut Kimm
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