Helga Scholz

Die Verantwortung und Haftung im Rahmen des Arbeitsschutzes ist vielen Bildungsanbietern nicht bekannt. Auch Kleinunternehmen mit nur einem Mitarbeiter müssen Maßnahmen zum Gesundheits-, Präventions- und Brandschutz treffen und diese regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen.

Welche Gesetze muss man beachten

Unfälle sind bei Bildungsanbietern selten. Trotzdem müssen die gesetzlichen Auflagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt werden, denn Nichterfüllung kann teuer kommen.
Alle Arbeitgeber (ab einem Mitarbeiter!) müssen die gesetzlichen Arbeitsschutzregelungen befolgen. Die für Trainer und Bildungsinstitute wichtigsten Vorgaben sind hier kurz aufgeführt:

  • Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG )
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Bildschirmverordnung (BildscharbV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

In diesem „Grundgesetz“ des Arbeitsschutzes, sind Ihre grundsätzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber festgehalten: z. B. die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

  • §§ 5 und 6 (ArbSchG)

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Bestellung und die Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Unfallverhütung und Verbesserung des Arbeitsschutzes. Das
Arbeitssicherheitsgesetz wird durch Unfallver-hütungsvorschriften und Verordnungen der Berufsgenossenschaften konkretisiert.

  • § 1 (ASiG)

Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)

Die Arbeitsstättenverordnung enthält Mindestanforderungen für eine gesunde und sichere Arbeitsumwelt, z.B. Vorschriften zu Flucht- und Rettungswegen, Pausenräumen und sanitären Einrichtungen usw.

  • § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
  • § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV)

Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen.

  • § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt den
sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln, Maschinen, Geräten und Anlagen, z.B. Laserdruckern usw. 

  • § 3 (BetrSichV)

DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Diese Unfallverhütungsvorschrift ist neu. Sie wurde zum 1. Januar 2011 reformiert. Geändert haben sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den
Betrieben.

Rechtsicherheit für Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmen gibt es zwei Möglichkeiten den Arbeitsschutz im Unternehmen zu sichern. 1.) Die Grund- und anlassbezogenen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt (bis 10 Mitarbeiter) und 2.) das Unternehmermodell (bis 50 Mitarbeiter).

Betreuungen für Betriebe bis 10 Mitarbeiter

Die Betreuung in Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und der anlassbezogener Betreuung.
Die Grundbetreuung erfolgt durch Betriebsärzte (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Gefährdungsbeurteilung).

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Mitarbeiter (Analyse). Die Ergebnisse werden bewertet und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen werden daraus abgeleitet.
Bei besonderen Anlässen ist der Unternehmer verpflichtet - zusätzlich zu der Grundbetreuung - sich durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit betreuen zulassen. Weitere Informationen hierzu im „BG-Infoblatt Nr. 652“ der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung und der VBG-Fachinfo „Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung effektiv nutzen“. Beide kann man „googeln“.
Die Grundbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte je nach Betriebsart alle 3 oder 5 Jahre durchgeführt werden und beinhaltet die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Sie müssen Ihren Mitarbeitern bestimmte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten z. B. die G 37 Augenuntersuchung. Nach der Bildschirmarbeitsverordnung haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sie sollte schriftlich den Mitarbeitern angeboten werden und während der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten (auch für die evtl. notwendige Brille) tragen Sie als Arbeitgeber.
Bildungsanbieter mit bis zu 10 Beschäftigten sollten sich an einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden Dienstleister wenden und die Grundbetreuung sowie die Modalitäten für die anlassbezogene Betreuung vereinbaren.

Das Unternehmermodell

Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist eine Alternative zur Regelbetreuung möglich: das Unternehmermodell. Nur Unternehmer, die aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, können daran teilnehmen.
Das Unternehmermodell besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie Fortbildungsmaßnahmen für den Unternehmer (kostenlos bei der VBG) und einer bedarfsorientierten Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Betriebliche Praxis

In der betrieblichen Praxis von Trainern und kleinen Bildungsinstitutionen stellt sich die Frage, wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in die Führung und Organisation des Unternehmens eingebunden werden können. Ein Qualitätsmanagementsystem ist hierfür eine sinnvolle Hilfe.
Ziel ist die Ankoppelung des Arbeitsschutzes an die betrieblichen Geschäftsprozesse. Damit werden auch die im Arbeitsschutz geforderte transparente Aufgabenverteilung und eine nachvollziehbare Dokumentation der entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt.

DVWO Qualitäts-Siegel

Ein Qualitätsmanagementsystem, so wie bei dem DVWO Qualitäts-Siegel gefordert, vereint die Vorteile und bildet eine standardisierte Grundlage für alle Bereiche und Organisationseinheiten in Bildungsinstitutionen.
So fordern die Kriterien des DVWO Qualitäts-Siegels auch, dass die Trainer eine Ersthelferausbildung haben. Die Schulungsräume jeweils mit einer Checkliste auf Brandschutz, Feuerlöscher, etc. geprüft werden.
Diese Integration des Arbeitsschutzes in den Richtlinien für das DVWO Qualitäts-Siegel ist die logische Weiterentwicklung der Betriebsorganisation durch die Einbeziehung der Themen Qualität, Arbeitsschutz, Prävention und Sicherheit.

Kontakt

DVWO - Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.V.
Helga Scholz
Fachkraft für Arbeitssicherheit und
Leiterin der Fachkommission Qualität
Brunnenstr. 19
D-91336 Heroldsbach

fk-qualitaet@dvwo.de
www.dvwo.de

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