Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Die steuerliche Anerkennung entfällt, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein ausreichender Raum zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer ein Durchgangszimmer ist.

Willi Kreh

Häusliches Arbeitszimmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt.

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Die steuerliche Anerkennung entfällt, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein ausreichender Raum zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer ein Durchgangszimmer ist.

Voraussetzung für die Anerkennung:

 

Abziehbare Aufwendungen:

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für:

Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers.

Ausstattung des Arbeitszimmers:

Hierzu gehören insbesondere Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen, Bücherschränke, Schreibtisch, Stühle und andere Möbelstücke. Diese Kosten können dem Arbeitszimmer direkt zugeordnet werden.

Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Eine Checkliste zur Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen im eigenen Haus oder in einer Mietwohnung können Sie bei mir per eMail anfordern unter krehaktiv@kreh.de.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater

Aktuelle Steuerinformationen unter www.kreh.de

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