Eine Alternative zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kann ein außerhäusliches Arbeitszimmer sein, da hier der Betriebsausgabenabzug nicht begrenzt ist.  

In einem vom Finanzgericht Köln am 9. September 2010 entschiedenen Fall (Az. 10 K 944/06) war das Arbeitszimmer zwar im gleichen Haus eingerichtet, aber nicht von der Wohnung des Unternehmers erreichbar, ohne dass ein Treppenaufgang benutzt werden musste, der auch von Kunden des Unternehmers regelmäßig frequentiert wurde. Nach Ansicht des Finanzgerichts handelte es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer für das die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs des EStG gilt. Zwar sei es kein Büro, in welchem regelmäßig Publikumsverkehr stattfindet oder in dem fremdes Personal tätig ist sind. Dennoch handelte es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer ohne Betriebsausgabenabzugsbeschränkung.

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