Am 4. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten (BGBl. I 2009, 2413). Diese Bezeichnung legt die – nicht zutreffende - Vermutung nahe, dass sich die Verschärfungen nur bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern auswirken würden. Das neue Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung enthält in § 102 TKG ein generelles Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer zu unterdrücken. Das Verbot gilt also nicht nur, wenn Verbraucher zu Werbezwecken angerufen werden, sondern auch gegenüber Unternehmen. Mit dem geänderten § 102 TKG soll die Identifizierung der Anrufer erreicht werden. Wer bei Werbeanrufen vorsätzlich oder fahrlässig die Rufnummer unterdrückt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.   Mehr...

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