Befreiung von Kleinunternehmern von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen

Die Befreiung von Kleinunternehmern von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen wurde gesetzlich geregelt und basiert auf den folgenden Argumenten und Beschlüssen:

 

1. Gesetzliche Grundlage: § 14 UStG und Jahressteuergesetz 2024

  • Im § 14 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen geregelt.
  • Das Jahressteuergesetz 2024, verabschiedet durch Bundestag und Bundesrat, sieht eine Ausnahme für Kleinunternehmer vor. Laut § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) können diese Rechnungen auch in nicht-elektronischer Form ausstellen.

Argument:

  • Bürokratieentlastung: Kleinunternehmer haben in der Regel weniger organisatorische und technische Kapazitäten, um die Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Rechnungen zu erfüllen.
  • Kosten-Nutzen-Verhältnis: Die Umsetzung von E-Rechnungs-Pflichten wäre für Kleinunternehmer unverhältnismäßig teuer im Verhältnis zu ihrem Umsatz.

 

2. Rechtsgrundlage: EU-Richtlinie 2014/55/EU

  • Die EU-Richtlinie 2014/55/EU zur E-Rechnungsstellung fordert die Umsetzung der E-Rechnungspflicht, lässt jedoch den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Gestaltung von Ausnahmeregelungen.
  • Deutschland hat entschieden, Kleinunternehmer gemäß dieser Richtlinie zu entlasten, indem sie von der Ausstellungspflicht befreit werden.

Argument:

  • Die EU-Richtlinie erkennt die Notwendigkeit an, kleine und mittlere Unternehmen nicht durch unverhältnismäßige Bürokratie zu belasten.

 

3. Beschluss des Bundesrates (22. November 2024)

  • Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 hat der Bundesrat der Ausnahme für Kleinunternehmer zugestimmt.
  • Ziel ist es, die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der E-Rechnungsstellung zu gewährleisten, ohne Kleinstunternehmer unverhältnismäßig zu belasten.

Argument:

  • Förderung der wirtschaftlichen Vielfalt: Kleinunternehmer sind ein bedeutender Teil der Wirtschaft und sollten durch diese Regelung in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.

 

4. Verpflichtung zur Empfangsfähigkeit (§ 14 UStG)

  • Die Regelungen sehen vor, dass Kleinunternehmer trotz Befreiung von der Ausstellungspflicht ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können müssen.
  • Dies sichert die Integration in das digitale Rechnungsstellungsnetzwerk, ohne sie zur umfassenden Implementierung teurer Softwarelösungen zu zwingen.

Argument:

  • Dies stellt einen Kompromiss dar, der die Einhaltung der europäischen Vorgaben sicherstellt, ohne die Interessen kleiner Unternehmen zu übergehen.

 

Zusammenfassung:

Die Befreiung der Kleinunternehmer von der E-Rechnungsstellungspflicht basiert auf nationalen Gesetzen (UStG, UStDV), dem Jahressteuergesetz 2024 und der EU-Richtlinie 2014/55/EU. Sie verfolgt das Ziel der Bürokratieentlastung, der Kostenersparnis und der Förderung kleiner Unternehmen, während die generelle Integration in digitale Prozesse durch die Verpflichtung zur Empfangsfähigkeit gewährleistet bleibt.

 

Quelle: Das ist eine mit KI erstellte Zusammenfassung gesetzlicher Quellen. Erkundige dich selbst bei deinem Steuerberater oder Finanzamt, ob dieses auch für dich zutrifft.

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