500,- EURO dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes zahlen. Begünstigt sind in diesem Fall Maßnahmen, die Sie selbst im Betrieb anbieten oder wenn Sie Ihren Arbeitnehmer Zuschüsse für externe Maßnahmen bezahlen. Nicht begünstigt ist der allgemeine Mitgliedsbeitrag zu einem Sportverein oder Fitnessclub. Steuerfrei sind nur Leistungen, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Willi Kreh
500,- EURO - diesen Betrag dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes zahlen.
Begünstigt sind in diesem Fall Maßnahmen, die Sie selbst im Betrieb anbieten oder wenn Sie Ihren Arbeitnehmer Zuschüsse für externe Maßnahmen bezahlen. Nicht begünstigt ist der allgemeine Mitgliedsbeitrag zu einem Sportverein oder Fitnessclub.
Steuerfrei sind nur Leistungen, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Die begünstigten Leistungen müssen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Unter die Steuerbefreiungen fallen insbesondere Leistungen, die im Leitfaden "Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V" für die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung aufgeführt sind[1].
Dort sind folgende Handlungsfelder genannt:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats),
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
- psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
- Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen in Form von Zuschüssen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführten Maßnahmen aufwenden. Insbesondere Arbeitgeber kleinerer oder mittlerer Unternehmen werden damit in die Lage versetzt, unter Rückgriff auf bestehende, externe Angebote Gesundheitsförderungsmaßnahmen wie Großunternehmen anbieten zu können.
Ebenso begünstigt ist auch die Einrichtung eines Fitnessraums durch den Arbeitgeber.
Deshalb kann ich Ihnen nur raten: Tun Sie etwas für die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer und beteiligen Sie das Finanzamt direkt an den Kosten!
Übrigens: Diese Möglichkeit können Sie auch ausschöpfen, wenn Sie als Arbeitgeber „nur“ Ihre Ehefrau beschäftigen.
BankStrategieBerater
Willi Kreh
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