Kosten, die beruflich oder betrieblich veranlasst sind, können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen die Kosten für Arbeitsmittel oder Kosten einer dienstlichen Reise, bspw. zu einem Fachkongress. In Abgrenzung hierzu können Kosten der privaten Lebensführung steuerlich grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Streitig sind nun oftmals die Fälle, bei denen Kosten sowohl beruflich bzw. betrieblich als auch privat veranlasst sind. Dazu zählen die bürgerliche Kleidung, die überwiegend dienstlich, aber auch privat genutzt wird, wie der Anzug eines Bankangestellten, oder auch eine Reise zu einer Fortbildungsveranstaltung, welche zu Erholungszwecken noch um einige Tage verlängert wird.

In diesen Fällen der gemischt veranlassten Kosten ging die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung bislang generell davon aus, dass diese Kosten auf Grund eines Aufteilungs- und Abzugsverbots, welches aus dem Einkommensteuergesetz abgeleitet wurde, steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig seien. Dies führte bei Dienstreisen dazu, dass bei kleineren privaten Elementen die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Finanzverwaltung in Frage gestellt wurde. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (Aktenzeichen GrS 1/06) eine Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffen.
Im Urteilsfall besuchte ein im EDV-Bereich angestellter Mitarbeiter eine Computer-Messe in Las Vegas. Die Messe begann montags und endete donnerstags. Während der Messezeit fanden nahezu ganztägig Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen statt, an denen der Mitarbeiter teilnahm. Allerdings flog der Mitarbeiter bereits am Freitag der Vorwoche zum Messeort und kehrte erst am Samstag zurück. Das Finanzamt wollte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten anerkennen. Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist dagegen zu entnehmen, dass die Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und sonstige Kosten für die beruflich veranlassten Tage und die Flugkosten absetzbar sind.

Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Gemischt veranlasste Aufwendungen sind aufzuteilen und somit anteilig steuerlich absetzbar, soweit es brauchbare Aufteilungsmaßstäbe gibt. Bei Reisen kann als Aufteilungsmaßstab regelmäßig der Zeitaufwand herangezogen werden. Dagegen sind Aufwendungen, die für die private Lebensführung nahezu unverzichtbar sind, wie z.B. bürgerliche Kleidung oder eine repräsentativ aussehende Armbanduhr, auch wenn diese während der beruflichen Tätigkeit genutzt werden, vom steuerlichen Abzug insgesamt ausgenommen.

Hinweis: Anzuraten ist bei gemischt veranlassten Reisen eine genaue Dokumentation des zeitlichen Ablaufs und der Teilnahme an den fachlichen Teilen, um eine Aufteilung der Gesamtkosten vornehmen zu können. Andere nicht nur auf Reisekosten bezogene Fälle müssten in der Praxis daraufhin untersucht werden, ob geeignete Aufteilungsmaßstäbe bestehen.

Quelle: Mandantenrundschreiben 2/10, Stollfuß-Verlag www.stollfuss.de

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