Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.9.2009 (Aktenzeichen GrS 1/06) das strikte Aufteilungsverbot für sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen aufgegeben hat, zeigen nun nachgehende Urteile, dass die Spielräume für die Steuerpflichtigen deutlich weiter geworden sind.
Im nun entschiedenen Urteilsfall ging es um Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Der Kläger war im Streitjahr als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus tätig. Er nahm an einem Sportmedizin-Wochenkurs am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung „Sportmediziner" zu erlangen. Die von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannte Fortbildung wurde in Form von Seminaren an Vor- und Nachmittagen abgehalten. Dazwischen konnten die Teilnehmer verschiedene Sportarten ausüben. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Reisekosten insgesamt als Werbungskosten nicht an. Es berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der steuermindernde Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfinden, selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Kurse von der Ärztekammer als Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmediziner" anerkannt würden.

Teilweiser Abzug von Kosten für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.9.2009 (Aktenzeichen GrS 1/06) das strikte Aufteilungsverbot für sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen aufgegeben hat, zeigen nun nachgehende Urteile, dass die Spielräume für die Steuerpflichtigen deutlich weiter geworden sind.
Im nun entschiedenen Urteilsfall ging es um Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Der Kläger war im Streitjahr als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus tätig. Er nahm an einem Sportmedizin-Wochenkurs am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung „Sportmediziner" zu erlangen. Die von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannte Fortbildung wurde in Form von Seminaren an Vor- und Nachmittagen abgehalten. Dazwischen konnten die Teilnehmer verschiedene Sportarten ausüben. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Reisekosten insgesamt als Werbungskosten nicht an. Es berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der der steuermindernde Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfinden, selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Kurse von der Ärztekammer als Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmediziner" anerkannt würden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 21.4.2010 (Aktenzeichen VI R 66/04) dagegen, dass ein Teil der Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Es handele sich um eine gemischt veranlasste Reise. Dabei sind die sportmedizinischen Veranstaltungen eindeutig der beruflichen Sphäre zuzurechnen. Die sportpraktischen Veranstaltungen wurden dagegen dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, da es sich hierbei um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet gehandelt habe. Der Bundesfinanzhof ließ allerdings ausdrücklich offen, ob diese Wertung stets und für alle Fälle uneingeschränkt gelten muss.

Die Aufteilung der Gesamtkosten in einen beruflich abziehbaren Teil und einen privat veranlassten Teil erfolgte nach den angerechneten Zeitanteilen.

Hinweis: Für die Praxis zeigt dies, dass die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisekosten in breitem Maße positive Auswirkungen für die Steuerpflichtigen hat. Insoweit sollte bei noch offenen Fällen geprüft werden, wie diese unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zu beurteilen sind. In konkreten Fällen sollte der zeitliche und inhaltliche Verlauf der Fortbildungsreise sehr sorgfältig dokumentiert werden.

Quelle: Mandantenrundschreiben 4/10, Stollfuß-Verlag www.stollfuss.de

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