Seit Jahren streiten Juristen um die Frage, unter welchen Gesichtspunkten eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam einzustufen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Schreiben "vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen". Neue Entscheidungen der Landgerichte Bonn und München erweitern nun die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema um weitere Facetten.
So hatte das Landgericht (LG) Bonn (Az. 12 O 157/07) über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem viele Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen gegen zahlreiche, an unterschiedlichen Orten des Bundesgebiets ansässige Firmen gestellt wurden. Thematisch handelte es sich im Wesentlichen um gleich gelagerte Sachverhalte. So machte die Antragstellerin in einem Zeitraum von zwei Wochen allein bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn rund ein Dutzend Verfahren anhängig. Nachdem das Gericht zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, hob es diese wieder auf, da es das Vorgehen der Antragstellerin und von deren Rechtsanwalt als rechtsmissbräuchlich einstufte. Zudem verneinten die Richter die für ein Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Mehr dazu: http://www.heise.de/newsticker/Neue-Urteile-zum-Abmahnungsmissbrauch--/meldung/105676
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