Zum 1. Januar 2009 wird eine Abgeltungsteuer von 25 % auf Kapitaleinkünfte eingeführt, die von den Banken einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt wird.

Betroffen sind:

  • Zinsen,
  • Dividenden,
  • Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (unabhängig von der Haltefrist!),
  • Gewinne aus Termingeschäften (unabhängig von der Laufzeit des Termingeschäfts!),
  • Stillhalterprämien.

Die Neuregelung gilt für alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen und für alle Veräußerungsgewinne, bei denen die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 gekauft werden.

Grundsätzlich gilt, dass Kursgewinne aus Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben werden und nach Ablauf von einem Jahr veräußert werden, steuerfrei sind.

Ausnahme: Für Zertifikate ohne Kapitalgarantie, die nach dem 14.03.2007 gekauft wurden, gilt die alte Rechtslage nur noch bei Fälligkeit oder Verkauf bis zum 30.06.2009.

Erträge aus Investmentanteilen gehören wie bisher beim privaten Kapitalanleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dividendenerträge sind künftig in voller Höhe steuerpflichtig, das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft.

Für die neuen Kapitalerträge wird ein einheitlicher Sparerpauschbetrag von EUR 801,00 (bei Ehegatten EUR 1.602,00) eingeführt. Tatsächlich angefallene Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Schuldzinsen u. ä.) können künftig nicht mehr abgezogen werden.

Verluste aus Kapitalvermögen sind nur innerhalb der Einkunftsart “Kapitalvermögen” verrechenbar, nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Ein Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen.

Verluste aus Aktiengeschäften dürfen sogar nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Hier ist selbst eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften nicht möglich.

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt die Einkommensteuer künftig 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, wobei hierauf ausländische Quellensteuern anrechenbar sind.

Die Kirchensteuer wird künftig als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, es sei denn, dass der Steuerpflichtige für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer eine Steuererklärung abgibt. Die Kirchensteuer entfällt jedoch, wenn der Kapitalanleger grundsätzlich nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Kann der private Anleger einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, so wird die Kapitalertragsteuer jedoch auch künftig nicht von der Bank einbehalten. Eine entsprechende Versteuerung erfolgt dann erst mit Abgabe der Erklärung. Ich empfehle jedoch, darauf zu achten, dass die Höhe der Freistellungsaufträge über alle Kreditinstitute nur im Rahmen des Sparerpauschbetrages erteilt worden ist. Anderenfalls kann es passieren, dass eine Kontrollanfrage seitens der Finanzverwaltung gestellt wird, die dann unnötigen Beantwortungsaufwand notwendig macht.

Da in Deutschland die steuerlichen Auswirkungen bei Kapitalerträgen sehr unterschiedlich sind und insbesondere bei größeren Portfolios gravierend sein können, raten wir jedem Anleger, größere Kapitaltransaktionen vor ihrer Ausführung steuerlich begutachten zu lassen.

Willi Kreh

Willi Kreh
Steuerberater

 

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