Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung sind in voller Höhe – wie Dienstreisen – als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) klargestellt. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung.
Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt daher nicht vor, da hierfür die dauerhafte Zuordnung vorliegen muss.
Deshalb sind die Fahrtkosten während eines Zweitstudiums an einer Hochschule/Universität unbeschränkt als vorweg genommene Werbungskosten abzugsfähig (AZ: VI R 44/10).