Nach dem Arbeitsschutzgesetz § 4 - 6 ist es für alle Arbeitgeber Pflicht im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und deren Inhalte eine Psychische Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchzuführen und einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erstellen und diesen umzusetzen. Dieses gilt für Unternehmen ab zwei Mitarbeitern in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch das Beschäftigungsverhältnis spielt keine Rolle, ob nun Teilzeit, Vollzeit oder als Leiharbeiter gearbeitet wird. Das Gewerbeaufsichtsamt und die Gesundheitsämter führen Kontrollen in Betrieben durch. Wer diesen Pflichten und ggf. Aufforderungen nach Nachbesserungen nicht nachkommt oder nachgekommen ist, kann zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden.